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Treppenlift und Pflegekasse: Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Stand · Redaktion Wohlfühlwissen

Wenn Treppen im eigenen Zuhause zur Belastung werden, ist ein Treppenlift für viele Familien die naheliegende Lösung. Die Anschaffung ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad gibt es eine wichtige Entlastung: den Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Dieser Ratgeber erläutert, auf welcher Rechtsgrundlage der Zuschuss beruht, wer ihn erhält, wie hoch er ausfällt und in welcher Reihenfolge Antrag und Auftrag erfolgen sollten. Außerdem geht es um ergänzende Finanzierungswege und typische Fehler, die eine Bewilligung verzögern.

Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 SGB XI

Der Anspruch ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch geregelt, das die soziale Pflegeversicherung betrifft. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen gewähren, die das individuelle Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verbessern. Voraussetzung ist, dass dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird.

Ein Treppenlift erfüllt diese Bedingungen häufig, weil er den Zugang zu Schlafzimmer, Bad oder Hauseingang sichert und Stürze auf der Treppe vermeiden hilft. Auch das Entlasten pflegender Angehöriger, die sonst beim Treppensteigen stützen müssten, ist ein anerkannter Gesichtspunkt.

Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?

Den Zuschuss erhalten Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad. Das gilt grundsätzlich für alle Pflegegrade, also auch für Pflegegrad 1. Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, entweder in der eigenen Wohnung oder in einem Haushalt, in dem die pflegebedürftige Person dauerhaft lebt.

Liegt noch kein Pflegegrad vor, sollte zunächst ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst oder bei Privatversicherten durch einen beauftragten Gutachterdienst. Schon im Begutachtungsgespräch kann auf die Treppensituation hingewiesen werden.

Es lohnt sich, für diesen Termin eine kurze Notiz vorzubereiten: Wie oft am Tag muss die Treppe bewältigt werden, gab es bereits Stürze oder Beinahestürze, und welche Räume sind ohne Treppe nicht erreichbar? Solche Angaben fließen in das Gutachten ein und erleichtern der Pflegekasse später die Einschätzung, ob ein Treppenlift als wohnumfeldverbessernde Maßnahme erforderlich ist.

Höhe des Zuschusses seit 2026

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Zuschuss bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Der Betrag ist eine Obergrenze, nicht ein fester Pauschalbetrag. Liegen die Kosten darunter, wird entsprechend weniger erstattet.

Unter einer Maßnahme versteht die Pflegekasse alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind. Wer gleichzeitig einen Treppenlift einbaut und das Bad umbaut, erhält dafür den Zuschuss nur einmal. Ändert sich die Pflegesituation später erheblich, etwa durch eine deutliche Verschlechterung, kann ein erneuter Antrag möglich sein.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, etwa ein Ehepaar mit jeweils einem Pflegegrad, kann der Zuschuss entsprechend mehrfach gewährt werden. Die Einzelheiten dazu prüft die jeweilige Pflegekasse.

Antrag vor Auftrag: die richtige Reihenfolge

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Lift zu bestellen und erst danach bei der Kasse vorstellig zu werden. Um eine Ablehnung zu vermeiden, sollte die Reihenfolge eingehalten werden:

  1. Pflegegrad klären oder beantragen.
  2. Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs einholen, mit technischer Beschreibung des Lifts.
  3. Formlosen oder kassenspezifischen Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei der Pflegekasse einreichen, Kostenvoranschlag beifügen.
  4. Bewilligungsbescheid abwarten.
  5. Erst dann den Auftrag erteilen und den Einbau terminieren.
  6. Nach dem Einbau die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen, sofern der Betrieb nicht direkt abrechnet.

Die Pflegekasse bei der zuständigen Krankenkasse ist der richtige Ansprechpartner. Viele Kassen stellen eigene Formulare bereit, ein formloses Schreiben mit allen Angaben ist aber ebenfalls möglich.

Was in den Antrag gehört

  • Name, Versichertennummer und Pflegegrad der antragstellenden Person
  • Kurze Beschreibung der Wohnsituation: Stockwerk, Lage von Schlafzimmer und Bad, Zahl der Stufen
  • Begründung, warum ohne Lift die Pflege erschwert oder unmöglich ist
  • Kostenvoranschlag mit Angabe von Modell, Schienenart und Montageaufwand
  • Bei Mietwohnungen: Hinweis, dass die Zustimmung des Vermieters eingeholt wird oder bereits vorliegt

Fachbetriebe kennen diese Anforderungen meist aus der Praxis. Der in Wustermark ansässige Betrieb BB Treppenlifte etwa, der Kunden in Berlin und Brandenburg betreut, führt die Unterstützung bei Förderanträgen und weiteren Formalitäten auf seiner Website als Teil der Leistungen auf, zusammen mit einer kostenlosen Beratung vor Ort.

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten

Reicht der Zuschuss der Pflegekasse nicht aus, kommen ergänzende Wege in Betracht. Die KfW unterstützt mit dem Programm „Altersgerecht Umbauen“ Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Wohngebäuden. Ob und in welcher Form das Programm zum Zeitpunkt der Planung verfügbar ist, sollte direkt bei der KfW oder der Hausbank erfragt werden, da sich Konditionen und Mittelausstattung ändern können.

Daneben gibt es in einigen Fällen Leistungen anderer Träger, etwa der Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall oder des Sozialamts bei geringem Einkommen. Auch steuerliche Entlastungen können eine Rolle spielen. Hier empfiehlt sich ein Gespräch mit einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.

Wer den Lift nur für eine begrenzte Zeit benötigt, kann zudem prüfen, ob ein Mietmodell infrage kommt. Ob und wie die Pflegekasse sich in diesem Fall beteiligt, sollte vorab mit der Kasse geklärt werden.

Typische Gründe für Verzögerungen

Bewilligungen ziehen sich häufig hin, wenn Unterlagen fehlen oder unklar sind. Ein Kostenvoranschlag ohne Modellangabe, eine fehlende Begründung oder ein noch laufendes Pflegegradverfahren führen zu Rückfragen. Hilfreich ist es, den Antrag vollständig einzureichen und sich den Eingang bestätigen zu lassen. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einzulegen. Beratungsstellen wie Pflegestützpunkte helfen dabei kostenfrei.

Fazit

Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist für viele Pflegebedürftige der wichtigste Baustein zur Finanzierung eines Treppenlifts. Mit einem anerkannten Pflegegrad, einem aussagekräftigen Kostenvoranschlag und einem Antrag, der vor der Auftragserteilung gestellt wird, stehen die Chancen auf eine zügige Bewilligung gut. Ergänzende Programme und Mietmodelle können die verbleibende Lücke schließen, sollten aber im Einzelfall geprüft werden.

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